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Freiberuflich in der Pflege: Ist das verboten? Die aktuelle Rechtslage und Ihre Alternativen

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Mehr Selbstbestimmung, freie Zeiteinteilung, faire Bezahlung: Die Gründe, aus denen Pflegekräfte über Freiberuflichkeit nachdenken, sind so verständlich wie aktuell. Die kurze Antwort auf die häufigste Frage vorweg: Verboten ist freiberufliches Arbeiten in der Pflege nicht – ein Gesetz, das selbständige Pflegekräfte untersagt, gibt es nicht. Seit den Urteilen des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2019 ist der Weg in der Praxis dennoch weitgehend versperrt, denn Honorartätigkeit in Kliniken und Pflegeheimen wird in aller Regel als abhängige Beschäftigung eingestuft. Was das für Sie bedeutet, wo Selbständigkeit in der Pflege weiterhin möglich ist und welche Alternative Ihnen ähnliche Freiheiten ohne rechtliches Risiko bietet, lesen Sie in diesem Beitrag.

Kein Verbot – aber eine eindeutige Rechtsprechung

Im Juni 2019 hat das Bundessozialgericht in mehreren Leitentscheidungen klargestellt: Pflegefachkräfte, die als Honorarkräfte in stationären Einrichtungen arbeiten, sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt – also keine Selbständigen (Leitfall: Az. B 12 R 6/18 R). Für Honorarärzte in Kliniken hat das Gericht zeitgleich vergleichbar entschieden. Ein Berufsverbot ist das ausdrücklich nicht, denn geprüft wird immer der Einzelfall. Die Maßstäbe sind allerdings so gefasst, dass der klassische Stationsdienst auf Honorarbasis sie praktisch nie erfüllt. Die Folge sehen Sie am Arbeitsmarkt: Kliniken und Pflegeheime beauftragen kaum noch freiberufliche Pflegekräfte, weil sie andernfalls erhebliche Nachforderungen riskieren.

Warum Honorarpflege als abhängige Beschäftigung gilt

Ob jemand selbständig oder abhängig beschäftigt ist, entscheidet nicht der Vertragstitel, sondern die gelebte Praxis. Die Sozialgerichte prüfen dabei vor allem drei Punkte:

  • Eingliederung in den Betrieb: Wer im Dienstplan steht, an Übergaben teilnimmt und im Team einer Station arbeitet, ist Teil der Arbeitsorganisation der Einrichtung.
  • Weisungsgebundenheit: Pflegerische Standards, Dokumentationssysteme und ärztliche Anordnungen lassen kaum Raum für unternehmerisch freie Entscheidungen.
  • Fehlendes Unternehmerrisiko: Wer weder eigene Arbeitsmittel einsetzt noch eigenes Kapital riskiert, trägt kein typisches Unternehmerrisiko – ein Kernmerkmal echter Selbständigkeit.

Genau diese Merkmale prägen den Alltag in Klinik und Pflegeheim. Deshalb kommt die Statusprüfung dort fast immer zum selben Ergebnis: abhängige Beschäftigung.

Scheinselbständigkeit: Diese Folgen drohen

Wird eine vermeintlich freiberufliche Tätigkeit nachträglich als Beschäftigung eingestuft, spricht man von Scheinselbständigkeit. Die Konsequenzen treffen vor allem den Auftraggeber: Die Einrichtung muss Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen – in der Regel rückwirkend für bis zu vier Jahre, bei Vorsatz deutlich länger – und riskiert darüber hinaus rechtliche Konsequenzen. Für Sie als Pflegekraft bedeutet die Umstufung vor allem Unsicherheit, denn Honorare, Steuern und Versicherungen müssen unter Umständen rückabgewickelt werden.

Wer eine selbständige Tätigkeit im Gesundheitswesen plant, sollte den Status deshalb vorab im Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung klären lassen. Wichtig: Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Wo Selbständigkeit in der Pflege weiterhin funktioniert

Außerhalb des klassischen Stationsdienstes gibt es nach wie vor selbständige Wege – sie bedeuten allerdings echtes Unternehmertum statt flexibler Honorareinsätze:

  • Eigener ambulanter Pflegedienst: Mit entsprechender Qualifikation, Zulassung und Versorgungsvertrag führen Sie ein eigenes Unternehmen – inklusive Personalverantwortung, Verwaltung und wirtschaftlichem Risiko.
  • Pflegeberatung, Schulungen und Dozententätigkeit: Wissensvermittlung auf eigene Rechnung ist möglich, wenn Sie Auftraggeber, Inhalte und Konditionen selbst bestimmen.
  • Gutachten und Qualitätsprojekte: Auch hier gilt: Je unabhängiger Sie von den Abläufen einer einzelnen Einrichtung arbeiten, desto tragfähiger ist der selbständige Status.

Als Faustregel können Sie sich merken: Je näher eine Tätigkeit an der eingegliederten Patientenversorgung liegt, desto größer ist das Risiko der Scheinselbständigkeit.

Die Alternative: Arbeitnehmerüberlassung – Flexibilität mit sicherem Vertrag

Die Motive hinter dem Wunsch nach Freiberuflichkeit – selbst entscheiden, wo, wann und wie viel Sie arbeiten – lassen sich auch anders erfüllen: in der Arbeitnehmerüberlassung, oft Zeitarbeit genannt. Der entscheidende Unterschied zum Honorarmodell: Sie haben einen regulären Arbeitsvertrag bei Ihrem Personaldienstleister und wechseln von dort aus in Einsätze bei verschiedenen Einrichtungen. Sozialversicherung, bezahlter Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sind damit selbstverständlich – und das Risiko der Scheinselbständigkeit entfällt vollständig.

Bei von Caprivi arbeiten Sie nach dem GVP-Tarifvertrag mit übertariflicher Bezahlung, wählen zwischen flexiblen Beschäftigungsmodellen von Teilzeit über Vollzeit bis Blockarbeit und haben einen festen Ansprechpartner an Ihrer Seite. Seit 2005 sind wir in der Arbeitnehmerüberlassung aktiv; heute sind mehr als 400 Pflegekräfte über uns im Einsatz. Und wenn Ihnen eine Einrichtung besonders zusagt, ist die Übernahme durch den Einsatzbetrieb ausdrücklich möglich.

Mehr dazu lesen Sie auf unserer Seite zur Arbeitnehmerüberlassung für Pflegekräfte; aktuelle Einsätze finden Sie in unseren Stellenanzeigen für die Pflege.

Häufige Fragen zur Freiberuflichkeit in der Pflege

Ist freiberufliches Arbeiten in der Pflege verboten?

Nein. Ein gesetzliches Verbot existiert nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt Honorartätigkeit in Kliniken und Pflegeheimen jedoch regelmäßig als abhängige Beschäftigung – faktisch ist der Markt für freiberufliche Stationseinsätze damit weitgehend zum Erliegen gekommen.

Kann ich mich als Pflegefachkraft trotzdem selbständig machen?

Ja – etwa mit einem eigenen ambulanten Pflegedienst oder mit Beratungs-, Schulungs- und Gutachtertätigkeiten. Entscheidend ist, dass Sie tatsächlich unternehmerisch frei arbeiten und nicht in die Abläufe einer Einrichtung eingegliedert sind.

Was passiert bei Scheinselbständigkeit?

Die Deutsche Rentenversicherung stuft die Tätigkeit als Beschäftigung ein. Der Auftraggeber muss Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen und riskiert weitere rechtliche Konsequenzen; für die Pflegekraft entstehen Rückabwicklungs- und Steuerfragen. Ein Statusfeststellungsverfahren vorab schafft Klarheit.

Welche Alternative bietet mir ähnliche Flexibilität – ohne das Risiko?

Die Arbeitnehmerüberlassung: wechselnde Einsätze, flexible Beschäftigungsmodelle und ein fester Arbeitsvertrag mit allen Absicherungen. Für viele Pflegekräfte ist sie heute das, was die Freiberuflichkeit einmal versprochen hat – nur ohne die rechtlichen Fallstricke.

Fazit: Freiheit ja – aber auf sicherem Fundament

Die Freiberuflichkeit in der Pflege ist nicht verboten, im Stationsalltag aber rechtlich kaum noch darstellbar. Wer die dahinterliegenden Wünsche – Selbstbestimmung, Abwechslung, faire Bezahlung – nicht aufgeben möchte, findet in der Arbeitnehmerüberlassung eine erprobte und sichere Alternative.

Sprechen Sie uns gerne an: Wir beraten Sie unverbindlich und persönlich – über unser Kontaktformular oder telefonisch in Stuttgart und Frankfurt.

4. Januar 2023/von von Caprivi
/logo.svg 0 0 von Caprivi /logo.svg von Caprivi2023-01-04 10:04:082026-09-14 09:57:51Freiberuflich in der Pflege: Ist das verboten? Die aktuelle Rechtslage und Ihre Alternativen

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